Fledermausschutz vom 1. Oktober bis 31. März – Bitte beachten

Ab dem 1. Oktober tritt wieder Bundesnaturschutzgesetz §39 Abs. 6 in Kraft. Dies bedeutet, dass es nicht gestattet ist, das Höhlen in der Zeit von 01.10. – 31.03. betreten werden dürfen. Oft ist es so, das in Höhlen seltene Tiere leben oder überwintern. Bekanntestes Beispiel sind überwinternde Fledermäuse. Deshalb sollten Höhlen im Winter möglichst nicht betreten werden und dort liegende […]

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